Ordnung zur Benutzung der Datenverarbeitungseinrichtungen
des Instituts für Informatik der Universität Potsdam
11. Oktober 2001


 

Übersicht

§ 1 Benutzerkreis und Nutzungsbedingungen

1) Studierende, die in einem vom Institut für Infomatik (IfI) der Universität Potsdam angebotenen Studiengang eingeschrieben sind oder eine vom IfI angebotene Lehrveranstaltung besuchen sowie Mitarbeiter des IfI können die Datenverarbeitungseinrichtungen des IfI zur Erfüllung von Dienstaufgaben im Bereich von Forschung, Lehre, Verwaltung und sonstiger Aufgaben oder zu Studienzwecken in Anspruch nehmen. Andere natürliche oder juristische Personen können als Benutzer zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

2) Vor Inanspruchnahme der Anlagen ist ein Antrag (Formblatt) auf Benutzung zu stellen, aus dem Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung hervorgehen. Antragstellung, Benutzung und Abrechnung erfolgen grundsätzlich bezogen auf Projekte bzw. Lehrveranstaltungen. Bei der Benutzung institutsoffener Systeme ist auch eine persönliche Zulassung möglich.

3) Die Zulassung zur Benutzung erteilt der Geschäftsführende Direktor des IfI oder ein von ihm Beauftragter.

4) Die Zulassung wird Mitarbeitern des IfI in der Regel unbefristet, Studierenden in der Regel befristet für sechs Monate, längstens jedoch bis zum Ablauf des laufenden Semesters nach Antragstellung erteilt. Danach kann ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

5) Die Bestimmungen der Benutzungsordnung sind Bestandteil der Zulassung zur Benutzung der Anlagen des IfI.

6) Antragsberechtigt für Lehrveranstaltungen sind die jeweiligen Dozenten. Antragsberechtigt für Projekte sind zeichnungsbefugte Personen der nutzenden Einrichtung.

7) Antragsteller für Projekte bzw. Lehrveranstaltungen können Mitarbeiter benennen, die vom IfI ebenfalls als Benutzer zugelassen werden.

8) Die Inanspruchnahme der Geräte und Anlagen des IfI ist nur Nutzungsberechtigten gestattet. Nutzungsberechtigt sind:

  1. bei Projekten der Auftraggeber und die von ihm autorisierten Bearbeiter, die im Bearbeitungsauftrag benannt werden;
  2. bei Lehrveranstaltungen der Auftraggeber, die von ihm benannten Betreuer und die Kursteilnehmer;
  3. der Inhaber einer persönlichen Nutzungsberechtigung;
  4. Mitarbeiter des IfI im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

9) Die Nutzungsberechtigung erstreckt sich nur auf das im Auftrag beschriebene Projekt bzw. die Lehrveranstaltung sowie die dafür erforderlichen Betriebsmittel des IfI. Die persönliche Nutzungsberechtigung gilt nur für die Inanspruchnahme für dienstliche Zwecke oder im Rahmen des Studiums. Mißbräuchliche Nutzung der  Leistungen kann zum Ausschluß von der Benutzung führen.

§ 2 Gebühren

Das IfI kann für die Benutzung ihrer Datenverarbeitungstechnik Gebühren erheben. Diese werden in einer Gebührenordnung des IfI geregelt.

§ 3 Besondere Pflichten der Benutzer

1) Es besteht im gesamten Gebäude RAUCHVERBOT. Die entstehenden Kosten durch Auslösen der Rauchmeldewarnanlage sind durch den Verursacher zu tragen.

2) Die Ablage von Lebensmitteln auf den Tischen sowie Essen und Trinken sind in den Laboren untersagt.

3) Das Inventar und die Geräte in den Laboren sind pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen sowie unnötiger Verschmutzung zu bewahren. Bei Hardware- bzw. Softwarefehlern ist eine Information an einen Systemadministrator bzw. an den Laborverantwortlichen zu geben. Eingriffe in Geräte und deren Manipulation, sowie Schalthandlungen an elektrotechnischen Anlagen und Netzkomponenten dürfen nur von befugtem Personal vorgenommen werden. Selbständige Reparaturversuche oder das Vertuschen von Fehlern sowie das Vertauschen von Geräteteilen sind verboten.

4) Beim Verlassen des Arbeitsplatzes muß sich der Nutzer am Rechner abmelden und seinen Arbeitsplatz sauber und aufgeräumt verlassen. Wenn der letzte Nutzer das Labor verläßt, hat er dafür zu sorgen, daß sich das Labor in einem sicheren und ordnungsgemäßem Zustand befindet.

5) Ausdrücklich verboten sind:

6) Festgestellte Fehler, Störungen und Schäden an Einrichtungen sind unverzüglich dem Geschäftsführenden Direktor des IfI oder seinem Beauftragten anzuzeigen.

7) Der Zugriff auf Dateien, die vom IfI zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt werden, ist nur in der von dem IfI bekanntgemachten Weise zulässig.

8) Die Benutzungsberechtigung ist auf Verlangen beauftragten Mitarbeitern des Instituts nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen können Beauftragte zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden erbitten sowie Einsicht in die verwendeten Programme nehmen.

9) Daten und Programme sind so zu sichern, daß Schäden durch Verlust unter normalen Umständen nicht entstehen können.

10) Die Nutzer sind angehalten, ihre Programme zu dokumentieren und dem IfI zur Verfügung zu stellen, falls die Anwendung auch für andere Benutzer von Interesse ist und somit Eigenentwicklungsarbeit spart. Eine weitere wirtschaftliche Nutzung im urheberrechtlichen Sinne bleibt unberührt.

§ 4 Datenschutz

1) Durch betriebliche Regelungen wird festgelegt, welche der auf den Anlagen des IfI verfügbaren Software in welcher Art und in welchem Umfang genutzt werden darf. Jede darüber hinausgehende Nutzung einschließlich der Anfertigung von Kopien und deren Weitergabe bedarf der vorhergehenden Zustimmung des IfI. Dies gilt auch für Mitarbeiter des IfI.

2) Die Arbeit mit personenbezogenen Daten ist nur nach Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten der Universität Potsdam gestattet. Dazu sind von den Nutzungsberechtigten und dem IfI geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

3) Die Bestimmungen des Datenschutzrechtes werden hiervon nicht berührt.

§ 5 Haftung

Die Universität Potsdam/das IfI übernimmt keine Haftung für das korrekte Funktionieren der von ihr betriebenen Anlagen und der von ihr bereitgestellten Software sowie für die Richtigkeit von Ergebnissen und für die Einhaltung von Terminen.

§ 6 Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Leitung des IfI Nutzer zeitweise von der Benutzung der Anlagen ausschließen. Schwerwiegende Verstöße oder der Wiederholungsfall können zur Exmatrikulation führen.

Darüber hinaus bleiben disziplinarrechtliche Maßnahmen, Schadensersatzansprüche sowie die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung von diesen Sanktionen unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Benutzerordnung tritt am 22.10.2001 in Kraft. Die bisherige Benutzerordnung wird außer Kraft gesetzt.

Prof. Dr. Torsten Schaub
Institutsdirektor

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